
Satzung des Vereins "Park und Schlossterrassen Nöthnitz"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Park und Schlossterrassen Nöthnitz e.V." Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 01728 Bannewitz, Am Schloss 2. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele, Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege der als Kulturdenkmal ausgewiesenen Gartenanlage.
(2) Ziel des Vereins ist die Sicherung, Pflege und Erhalt des Schlossparks unter Einbeziehung der noch vorhandenen Anlagen und die schrittweise Umgestaltung gemäß dem historischen Vorbild in enger, vertrauensvoller Abstimmung mit dem Eigentümer, der Denkmalschutzbehörde, der Gemeinde und dem Verein "Freunde Schloss Nöthnitz e. V.".
(3) Ziel ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten für eine breite öffentliche und kulturelle Nutzung. Durch vielfältige Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Führungen, Vorträge, Veröffentlichungen und die
Zusammenarbeit mit den Medien sollen die Ziele des Vereins im Bewusstsein der Bevölkerung Eingang finden.
(4) Der Verein macht es sich zur Aufgabe, den weiteren Verfall des Parks durch Sicherungs- und Pflegemaßnahmen aufzuhalten. Die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit der Parkanlagen dient der Zugänglichkeit und Nutzung durch die Öffentlichkeit.
(5) Für die Sicherung, Wiederherstellung des Großbaumbereiches, Umgestaltung der Etagengärten und -anlagen, für die Sicherung und den Erhalt macht es sich der Verein zur Aufgabe, Spenden zu erwerben, Fördermittel, Zuwendungen zu erschließen und die Mitgliederbeiträge zweckgemäß einzusetzen. Ebenso sollen alle sonstigen Erlöse aus evtl. durchgeführten Veranstaltungen und anderen Maßnahmen mit dem Ziel der Mittelakquisation, der Öffentlichkeitsarbeit, der Fortbildung der Mitglieder und Parkseminare für Freiwillige dem Parkverein - zur Verwendung des im Punkt 1 genannten Zweckes- zugeführt werden.
(6) Ziel ist die Mobilisierung von Bürgern, sich an der Pflege der Parkanlagen im Rahmen von Aktionen und darüber hinaus zu beteiligen.
(7) Ziel ist die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Parkpflege, der Parksanierung und des Parkerhalts.
(8) Ziel ist die Gewinnung von Schulen und Bildungseinrichtungen, die durch aktives Mitgestalten den Lebensraum Park als praktisches Lernfeld für soziales Verhalten und ökologisches Handeln nutzen.
Sämtliche Maßnahmen sind kostendeckend durchzuführen.
(9) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche, jugendliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. - Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen (Beispiel: Kommunen, Landkreise, Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen, Aktiengesellschaften)
sowie andere Personenvereinigungen (Beispiel: Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts).
- zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besonders um die Aufgaben und Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. den Vereinszweck zu fördern.
b. die festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.
(3) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung und Übernahme von Mitgliederrechten und -pflichten gilt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um Namen, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, Email-Adresse, ggf. Bankverbindung.
Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke genutzt werden, wie Mitgliederverwaltung, Werbe-, Dank- Glückwunschaktionen und Veröffentlichungen. Eine weitere Verwendung an Dritte ist nur im Verkehr mit Behörden und Institutionen zulässig. Es gilt das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgrundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er entbindet nicht davon, für das laufende Kalenderjahr den Beitrag zu entrichten.
(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes wegen triftiger Gründe und grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen und gegen die Vereinssatzung ausgeschlossen werden. Triftige Gründe sind die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, vereinsschädigendes Verhalten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(4) Jede Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.
§ 5 Vereinsorgane und Mitgliederversammlung
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) 1. Der Vorstand gemäß des § 26 BGB besteht aus 3 Vereinsmitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Weitere 2 Beisitzer können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Zwei Vorstandsmitglieder sind jeweils gemeinsam vertretungs- und zeichnungsbefugt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung auf die Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung Jahresberichts-, Beschlussfassung und Koordination der Veranstaltungen, z.B. Führungen und sonstige Veranstaltungen.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in nicht geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Ausübung der Ämter ist ehrenamtlich. Zahlungen zugunsten des Vereins nimmt der Schatzmeister gegen seine alleinige Quittung entgegen.
Der Vorstand wird turnusmäßig mindesten 1 x pro Quartal einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
- mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
- die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit einer Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. ansonsten, wenn es die Interessen des Vereins verlangen. Die Mitgliederversammlung ist -ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder- bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes b) Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
-
e) Beschluss über Anträge nach Maßgabe der Satzung
-
f) Vorschläge und Empfehlungen über die Vereinsarbeit
-
g) Beschluss zur Inhaltliche Gestaltung / Änderungen der Kooperationsvereinbarung mit dem
Parkeigentümer
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von seinem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Gleiches gilt für den Schriftführer.
(4) Beirat
Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung einen Beirat beschließen, dem natürliche und juristische Personen angehören können, die nicht Mitglieder im Verein sein müssen.
Der Beitrat hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den Verein zu beraten. Zur Erledigung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise und Projektgruppen
berufen, in denen auch fachkundige Nichtmitglieder beratend mitarbeiten können.
Der Vorstand veranstaltet jährlich mindestens eine Arbeitstagung mit einem Beirat, um die Schwerpunkte der Arbeit zu beraten.
§ 6 Einnahmen des Vereins, Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein wird keine Aufnahmegebühr fällig. Die Höhe und die Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in den Aufnahmeanträgen für neue Mitglieder ausgewiesen. Der Vorstand kann in besonderen Fällen durch Beschluss die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ebenso sollen alle sonstigen Erlöse aus evtl. durchgeführten Veranstaltungen dem Parkverein der satzungsgemäßen Verwendung zugeführt und verwaltet werden.
(3) Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Spenden zu erwerben, Fördermittel, Zuwendungen zu erschließen und die Mitgliederbeiträge zweckgemäß einzusetzen.
(4) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind getrennt nach Beiträgen, Fördermitteln, Spenden, sonstige Zuwendungen und bewilligten Anträgen aufzuführen. Das Kassenbuch wird vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister geführt. Die Belege sind 10 Jahre aufzubewahren.
(5) Der durch die Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer (kein Mitglied des Vorstandes) überprüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit des Kassenbuches und gibt das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt.
§ 7 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bannewitz unmittelbar und ausschließlich zur Realisierung gemeinnütziger Aufgaben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes erhalten die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet für Fehler seiner Organe bis 300,00 €, insofern sie nicht vorsätzlich vorgenommen wurden.
§ 9 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
§ 10 Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist 01728 Bannewitz / Nöthnitz (2) Gerichtsstand ist Dresden.
Die Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 23.08.2023 beschlossen worden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden am 28.09.2023 in Kraft getreten.
Datum: 23.08.2023